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505.11 CH-BL

§ 13 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Rückforderung von Härtefallhilfen

Verfahren
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§ 13 Härtefallverordnung BL · Rückforderung von Härtefallhilfen

1. Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert,

a. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen;

b. falls Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes nicht eingehalten wird.

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