§ 10 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Einzureichende Unterlagen
§ 10 Härtefallverordnung BL · Einzureichende Unterlagen
1. Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 3 dieser Verordnung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen
a. vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 8 Abs. 1;
b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
c. Auszug aus dem Handelsregister;
d. aktuellen Kontoauszug AHV-Kasse;
e. * AHV-Jahresdeklaration seit 2019;
f. aktuelles BVG-Prämienkonto.
2. Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 4 dieser Verordnung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen
a. Unterlagen gemäss Abs. 1;
b. Jahresrechnung 2020 oder Umsatz-Kontenblätter der letzten 12 Monate;
c. * Kontoblätter Aktionärsdarlehen seit 2020;
d. Covid-Kreditvertrag (nach Notverordnung);
e. * Kontoauszug Covid-Kredit seit 2020;
f. * MWSt-Abrechnungen seit 2020;
g. * Bestätigung oder Abrechnungen Kurzarbeitsentschädigungen seit 2020;
h. * Bestätigung oder Abrechnungen Covid-Erwerbsersatz seit 2020.
3. Unternehmen, welche Bürgschaften im Sinne § 6 dieser Verordnung beantragen, haben zusätzlich ein Budget und eine Liquiditätsplanung für mindestens 2 Jahre einzureichen.
4. Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Belege einverlangen.
5. Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemachten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.