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505.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Härtefallverordnung BL · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.

2. Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) oder Bürgschaften gewährt werden.

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