505.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Härtefallverordnung BL · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.
2. Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) oder Bürgschaften gewährt werden.