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CH-BL
§ 7 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Schlussbestimmungen
§ 7 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Schlussbestimmungen
1. Mietzinsbeiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können mit einem Verzugszins von 5 % zurückgefordert werden.
2. Darüber hinaus können Mieterinnen und Mieter, denen Mietzinsbeiträge auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, mit Busse bis CHF 5ʹ000.- bestraft werden.