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504 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Prüfung der Gesuche

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§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Prüfung der Gesuche

1. Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle prüft die ordnungsgemäss und vollständig eingereichten Gesuche und entscheidet über die Höhe der auszurichtenden Mietzinsbeiträge.

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