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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Prüfung der Gesuche
§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Prüfung der Gesuche
1. Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle prüft die ordnungsgemäss und vollständig eingereichten Gesuche und entscheidet über die Höhe der auszurichtenden Mietzinsbeiträge.
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Zweck
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