§ 5 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Einreichen des Gesuchs
§ 5 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Einreichen des Gesuchs
1. Die Mieterinnen und Mieter reichen das Gesuch bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle ein. Dem Gesuch ist die von beiden Mietparteien unterzeichnete Einigung beizulegen. Zudem haben die Mieterinnen und Mieter die bis zur Einreichung des Gesuchs gemäss § 4 Abs. 6 und 7 erhaltenen Leistungen offenzulegen. Haben sie keine solche Leistungen erhalten, haben sie eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Der Regierungsrat kann die Einreichung von weiteren Informationen und Unterlagen vorsehen, welche für die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
2. Mit dem Gesuch ermächtigen sie die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3. Das Gesuch ist bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle innert 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.