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504 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Berechnung und Umfang des Anspruchs

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§ 4 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Berechnung und Umfang des Anspruchs

1. Sind die Voraussetzungen gemäss den §§ 2 und 3 erfüllt, entschädigt der Kanton die Mieterinnen und Mieter für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2020 mit maximal 1/3 des Miet- oder Pachtzinses.

2. Der massgebende Miet- oder der Pachtzins entspricht dem Nettomietzins oder dem Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume mit allen damit zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten.

3. Ein angemessener Abzug ist vorzunehmen, falls

a. die Nebenkosten im Miet- oder im Pachtzins eingeschlossen sind;

b. die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.

4. Pro Monatsmiete ist der Mietzinsbeitrag auf maximal CHF 3ʹ000.-, insgesamt auf CHF 9ʹ000.- beschränkt.

5. Für Mieterinnen und Mieter gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c ist der Mietzinsbeitrag pro Monatsmiete auf maximal CHF 1ʹ200.-, insgesamt auf CHF 3ʹ600.- beschränkt.

6. An den ermittelten Mietzinsbeitrag angerechnet werden insbesondere

a. erhaltene Soforthilfebeiträge gemäss Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung I) vom 24. März 2020;

b. erhaltene Ausfallsentschädigungen gemäss Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Corona-Notverordnung IIIa) vom 7. April 2020;

c. die Hälfte der erhaltenen Beiträge gemäss Beschluss des Regierungsrats Nr. 2020-500 vom 7. April 2020 betreffend Umsetzung der bundesrätlichen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur).

7. Keine Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn der finanzielle Ausfall durch Versicherungsleistungen gedeckt ist.

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