§ 3 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
§ 3 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen
1. Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Basel-Landschaft, sofern
a. sie sich mit ihrer Vermieterschaft für die Zeit der ausserordentlichen Covid-19-Massnahmen für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2020 auf eine Mietzinsreduktion von mindestens 1/3 der Netto-Miete geeinigt haben; und
b. sie die Bezahlung der fälligen Mieten bis zum Erlass der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 2) des Bundesrats vom 13. März 2020 nachweisen; und
c. sie sich im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden; und
d. die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 7'500.- beträgt.
2. In Abweichung zu Abs. 1 Bst. d muss für Mieterinnen und Mieter gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 3'000.- betragen.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.