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504 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) - Kreis der Beitragsberechtigten

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§ 2 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) · Kreis der Beitragsberechtigten

1. Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die im Kanton Basel-Landschaft aufgrund eines Geschäftsbetriebs steuerpflichtig sind und unter eine der folgenden Kategorien fallen

a. Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Covid-19 berechtigt waren und eine entsprechende Verfügung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben;

b. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom 20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hatten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben;

c. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats vom 20. März 2020 Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hatten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben.

2. Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und keine nahestehenden Personen sein.

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