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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) - Evaluation
§ 6 Tourismusgesetz · Evaluation
1. Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben.
3. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.