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503 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) - Evaluation

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§ 6 Tourismusgesetz · Evaluation

1. Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.

2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben.

3. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

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