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503 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) - Zuständigkeit des Landrates

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§ 5 Tourismusgesetz · Zuständigkeit des Landrates

1. Der Landrat beschliesst die Kredite

a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und

b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.

2. Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.

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