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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) - Zuständigkeit des Landrates
§ 5 Tourismusgesetz · Zuständigkeit des Landrates
1. Der Landrat beschliesst die Kredite
a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und
b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.
2. Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.