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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) - Leistungsvereinbarungen
§ 3 Tourismusgesetz · Leistungsvereinbarungen
1. Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abgegolten werden
a. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
b. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
c. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
d. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.
2. Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und den Leistungserbringenden.
3. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsinteressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.