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CH-BL
§ 9 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Zuständigkeit der Kommission
Organisation und Zuständigkeit
§ 9 Standortförderungsgesetz · Zuständigkeit der Kommission
1. Die Standortförderungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. * jährliche Beurteilung der strategischen Ausrichtung der Wirtschafts- und der Standortförderung auf deren Schwerpunktsetzung sowie der darauf basierenden Massnahmen auf deren Angemessenheit und Wirkung mit anschliessender Berichterstattung in Form eines schriftlichen Jahresberichts an den Regierungsrat;
b. * periodische Beurteilung des Mittelbedarfs und der Mittelverwendung;
c. * Beratung des Regierungsrates in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen sowie in allen weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Standortförderung stehen.
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