Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 CH-BL

§ 8b Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Standortförderungskommission

Organisation und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8b Standortförderungsgesetz · Standortförderungskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Standortförderungskommission.

2. Sie berät den Regierungsrat in strategischen standortpolitischen Fragen.

3. Die Kommission besteht aus 7-9 verwaltungsexternen Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

a. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden;

b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaftsverbände;

c. 1 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmendenorganisationen;

d. erfahrenen Führungs- und Fachpersonen der Wirtschaft mit regionaler Verankerung.

4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nimmt an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil und übernimmt von Amtes wegen deren Vorsitz.

5. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der Standortförderung nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil.

6. Die Dienststelle Standortförderung führt das Aktuariat der Kommission.

← § 8a Standortförderungsgesetz Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Zweck § 9 Standortförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →