§ 8b Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Standortförderungskommission
§ 8b Standortförderungsgesetz · Standortförderungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Standortförderungskommission.
2. Sie berät den Regierungsrat in strategischen standortpolitischen Fragen.
3. Die Kommission besteht aus 7-9 verwaltungsexternen Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
a. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden;
b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaftsverbände;
c. 1 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmendenorganisationen;
d. erfahrenen Führungs- und Fachpersonen der Wirtschaft mit regionaler Verankerung.
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nimmt an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil und übernimmt von Amtes wegen deren Vorsitz.
5. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der Standortförderung nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil.
6. Die Dienststelle Standortförderung führt das Aktuariat der Kommission.