501
CH-BL
§ 8a Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Zuständigkeit
Organisation und Zuständigkeit
§ 8a Standortförderungsgesetz · Zuständigkeit
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes.
2. Sie sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vorschriften, die den Geltungsbereich des Gesetzes und der Verordnung berühren, für die notwendige Koordination.