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501 CH-BL

§ 7 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Leistungsanspruch

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§ 7 Standortförderungsgesetz · Leistungsanspruch

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungs- oder Unterstützungsleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Sicherheiten geknüpft werden.

2. Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen setzt die Einreichung eines begründeten Gesuchs voraus.

3. Auf Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung bereits mit der Ausführung des Projektes begonnen wurde.

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