Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 CH-BL

§ 5a Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Finanzierung

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a Standortförderungsgesetz · Finanzierung

1. Das zuständige Organ bewilligt die Ausgaben für die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen in der Regel für 4 Jahre.

2. Ausgaben für spezielle Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen im Interesse der Standortattraktivität werden dem Landrat mit einer ebenfalls auf jeweils 4 Jahre befristeten Rahmenausgabenbewilligung beantragt.

← § 4 Standortförderungsgesetz Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Zweck § 7 Standortförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →