501
CH-BL
§ 5a Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Finanzierung
Massnahmen
§ 5a Standortförderungsgesetz · Finanzierung
1. Das zuständige Organ bewilligt die Ausgaben für die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen in der Regel für 4 Jahre.
2. Ausgaben für spezielle Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen im Interesse der Standortattraktivität werden dem Landrat mit einer ebenfalls auf jeweils 4 Jahre befristeten Rahmenausgabenbewilligung beantragt.