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501 CH-BL

§ 4 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Kooperationen

Massnahmen
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§ 4 Standortförderungsgesetz · Kooperationen

1. Der Kanton arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen sowie mit Gemeinden, Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden und mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen sowie mit Unternehmen im In- und Ausland zusammen.

2. Er kann Aufgaben mit einem Leistungsauftrag für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise übertragen, insbesondere an

a. Wissens- und Technologietransferstellen;

b. Wirtschaftsverbände;

c. regionale und überregionale Organisationen.

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