501
CH-BL
§ 4 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Kooperationen
Massnahmen
§ 4 Standortförderungsgesetz · Kooperationen
1. Der Kanton arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen sowie mit Gemeinden, Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden und mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen sowie mit Unternehmen im In- und Ausland zusammen.
2. Er kann Aufgaben mit einem Leistungsauftrag für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise übertragen, insbesondere an
a. Wissens- und Technologietransferstellen;
b. Wirtschaftsverbände;
c. regionale und überregionale Organisationen.