501
CH-BL
§ 3b Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Regionale und überregionale Institutionen und Organisationen sowie Gemeinden
Massnahmen
§ 3b Standortförderungsgesetz · Regionale und überregionale Institutionen und Organisationen sowie Gemeinden
1. An regionale und überregionale Institutionen und Organisationen sowie an Gemeinden können Finanzierungsbeiträge gewährt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit massgeblich dazu beitragen
a. die Attraktivität und Sichtbarkeit von Gemeinden und Regionen als Wirtschaftsstandort oder von Branchen zu erhöhen,
b. die Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Wirtschaftsraumes zu steigern oder
c. die volks- und betriebswirtschaftlichen Grundlagen für die Entwicklung von Strategien, Konzepten und Programmen für Gemeinden, Regionen oder Branchen bereitzustellen.