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501 CH-BL

§ 3a Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Weitere Massnahmen

Massnahmen
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§ 3a Standortförderungsgesetz · Weitere Massnahmen

1. Der Kanton kann Beiträge leisten, insbesondere an

a. die Erarbeitung von Studien und Konzepten;

b. überbetriebliche Kooperations- und Gemeinschaftsprojekte;

c. flankierende Massnahmen im Sinne der kantonalen Standortförderung;

d. regionale Gründungs-, Innovations- oder Technologiezentren;

e. Förderpreise für herausragende Leistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft;

f. kantonale Messen und Ausstellungen.

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