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CH-BL
§ 2 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen
Massnahmen
§ 2 Standortförderungsgesetz · Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen
1. Der Kanton kann im Rahmen seiner Wirtschafts- und Standortpolitik insbesondere Massnahmen ergreifen zur
a. * Unterstützung von Projekten und Vorhaben, welche zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes führen;
b. Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven und wachstumsfähigen Unternehmen;
c. Beobachtung und Analyse der Wirtschaftsentwicklung;
d. * ...
e. * ...
f. * Verbesserung der Wahrnehmung und des Bekanntheitsgrades der Wirtschaftsregion im In- und Ausland;
g. * Arealentwicklung, welche die Attraktivität von Arbeitsgebieten steigert und die Anzahl verfügbarer Wirtschaftsflächen erhöht, sowie zur Unterstützung von Unternehmen und der Standortgemeinden bei An-, Um- und Erweiterungsbauplänen.