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501 CH-BL

§ 2 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen

Massnahmen
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§ 2 Standortförderungsgesetz · Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen

1. Der Kanton kann im Rahmen seiner Wirtschafts- und Standortpolitik insbesondere Massnahmen ergreifen zur

a. * Unterstützung von Projekten und Vorhaben, welche zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes führen;

b. Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven und wachstumsfähigen Unternehmen;

c. Beobachtung und Analyse der Wirtschaftsentwicklung;

d. * ...

e. * ...

f. * Verbesserung der Wahrnehmung und des Bekanntheitsgrades der Wirtschaftsregion im In- und Ausland;

g. * Arealentwicklung, welche die Attraktivität von Arbeitsgebieten steigert und die Anzahl verfügbarer Wirtschaftsflächen erhöht, sowie zur Unterstützung von Unternehmen und der Standortgemeinden bei An-, Um- und Erweiterungsbauplänen.

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