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501 CH-BL

§ 13 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Standortförderungsgesetz · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits hängig sind.

2. Für Beiträge, die nach altem Recht zugesprochen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Januar 1980.

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