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501 CH-BL

§ 11 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Einreichung von Gesuchen

Organisation und Zuständigkeit
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§ 11 Standortförderungsgesetz · Einreichung von Gesuchen

1. Gesuche sind an die Dienststelle Standortförderung zu richten.

2. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zur Beurteilung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und andere Unterlagen zu gewähren.

3. Im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht, trügerischer Auskünfte, des Verschweigens von Tatsachen oder der Irreführung wird die Zusicherung oder Gewährung der Unterstützung sofort rückgängig gemacht. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzuzahlen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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