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501 CH-BL

§ 10 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Beratungs- und Koordinationsstelle

Organisation und Zuständigkeit
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§ 10 Standortförderungsgesetz · Beratungs- und Koordinationsstelle

1. ...

2. Der Kanton führt eine Anlauf-, Informations-, Beratungs- und Koordinationsstelle für die Anliegen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Gemeinden und sorgt für die Vermittlung von Auskünften sowie Kontakten im Zusammenhang mit Fragen der Wirtschafts- und Standortförderung.

3. Ihr obliegen alle administrativen Aufgaben, die sich aus der Umsetzung dieses Gesetzes ergeben.

4. Sie arbeitet mit den regionalen und kommunalen Wirtschaftsförderungsstellen zusammen.

5. Die überdirektionale Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschafts- und Standortförderung regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

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