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501 CH-BL

§ 1 Gesetz zur Förderung der Standortqualität (Standortförderungsgesetz) - Zweck

Geltungsbereich
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§ 1 Standortförderungsgesetz · Zweck

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden und den Wirtschaftsverbänden die volkswirtschaftliche Entwicklung mit dem Ziel, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen zu stärken und damit bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

2. Er setzt sich in allen Bereichen seiner Zuständigkeit für die Verbesserung der Rahmenbedingungen ein, welche der Stärkung der Wirtschafts- und Innovationskraft sowie der Standortqualität förderlich sind. Dazu zählen insbesondere Massnahmen betreffend

a. * Ausschöpfung des Arbeitskräftepotenzials,

b. * Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

c. * Attraktivitätssteigerung der dualen Berufsbildung,

d. * Verkehrserschliessung und Raumplanung,

e. * administrative Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen,

f. * Verbesserung eines innovationsfördernden Umfelds sowie

g. * Erhöhung der steuerlichen Attraktivität.

3. Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdirektionale, überregionale und kommunale Koordination und Vernetzung der verschiedenen staatlichen Aufgaben im Hinblick auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Standortqualität.

4. Die Massnahmen dieses Gesetzes dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

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