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501.01 PSACPS CH-BL

§ 4 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Aufgaben des Planungs- und Strategieausschusses (PSA)

Befugnisse
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§ 4 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Aufgaben des Planungs- und Strategieausschusses (PSA)

1. Der PSA nimmt die ihm in der Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses vom 21. Dezember 2010 betreffend überdirektionale Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung übertragenen Aufgaben wahr.

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