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501.01 PSACPS CH-BL

§ 3 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Zusammenwirken der Direktionen

Allgemeines
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§ 3 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Zusammenwirken der Direktionen

1. Das Zusammenwirken der Direktionen an deren Schnittstellen im Zusammenhang mit der Standortförderung erfolgt mit Hilfe verschiedener Leistungsfelder, in welchen Schwerpunktthemen aus Sicht der Standortförderung gebildet und gemeinsam bearbeitet werden

a. Rahmenbedingungen für Unternehmen, ihre Mitarbeitenden und deren Familien;

b. Raumplanung;

c. Bodenpolitik;

d. Steuern;

e. Bildung;

f. Innovationsförderung;

g. Welcome-Desk und Bestandespflege.

2. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Leistungsfelder sind aus den jeweiligen, der Verordnung als Anhang beigefügten Beschrieben ersichtlich.

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