501.01
PSACPS
CH-BL
§ 2 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Gegenstand
Allgemeines
§ 2 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Standortförderung.
2. Sie ordnet insbesondere das Zusammenwirken der Direktionen an deren Schnittstellen und zeigt Entscheid- und Eskalationsstufen auf.