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501.01 PSACPS CH-BL

§ 2 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Gegenstand

Allgemeines
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§ 2 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Standortförderung.

2. Sie ordnet insbesondere das Zusammenwirken der Direktionen an deren Schnittstellen und zeigt Entscheid- und Eskalationsstufen auf.

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