501.01
PSACPS
CH-BL
§ 1 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Ziel und Zweck
Allgemeines
§ 1 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Ziel und Zweck
1. Die Kantonsverwaltung leistet auf sämtlichen Stufen ihren Beitrag zur Standortförderung und damit zu einem prosperierenden Wirtschafts- und Lebensraum.
2. Mit dieser Verordnung sollen folgende Ziele erreicht werden
a. Klärung und Festlegung der Verbindlichkeiten;
b. hohe Sensibilisierung auf allen Stufen der kantonalen Verwaltung, dass alle Direktionen Leistungen erbringen, die zur Förderung des Standorts beitragen;
c. Erwirken gegenseitiger Übereinkunft aller an der Standortförderung Beteiligten, Leistungen für einen prosperierenden Standort Basel-Landschaft zu erbringen.