Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501.01 PSACPS CH-BL

§ 1 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung - Ziel und Zweck

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung · Ziel und Zweck

1. Die Kantonsverwaltung leistet auf sämtlichen Stufen ihren Beitrag zur Standortförderung und damit zu einem prosperierenden Wirtschafts- und Lebensraum.

2. Mit dieser Verordnung sollen folgende Ziele erreicht werden

a. Klärung und Festlegung der Verbindlichkeiten;

b. hohe Sensibilisierung auf allen Stufen der kantonalen Verwaltung, dass alle Direktionen Leistungen erbringen, die zur Förderung des Standorts beitragen;

c. Erwirken gegenseitiger Übereinkunft aller an der Standortförderung Beteiligten, Leistungen für einen prosperierenden Standort Basel-Landschaft zu erbringen.

Ziel und Zweck § 2 Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →