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495 CH-BL

§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

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§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

1. Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.

2. Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig Rappen zu beziehen.

3. Für besondere Auslagen, für Augenscheine usw. können die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.

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