§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft (BL) und Basel-Stadt (BS) betreffend die Berechnung des Wasserzinses des Kraftwerkes Augst an den Kanton BL und des Wasserzinses des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL - Einleitung
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft (BL) und Basel-Stadt (BS) betreffend die Berechnung des Wasserzinses des Kraftwerkes Augst an den Kanton BL und des Wasserzinses des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL · Einleitung
1. Die Berechnung des Wasserzinses erfolgte bisher gemäss folgenden verbindlichen Grundlagen
a. Kraftwerk Augst : Wasserzins an den Kanton Basel-Landschaft gemäss § 27 der basellandschaftlichen Konzession für die Erstellung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Augst-Wyhlen vom 20. April 1907, mit einem festen Ansatz von 6 Fr. pro benutzte Brutto-PS.
b. Kraftwerk Birsfelden: Die gemäss der eidgenössischen Konzession für das Kraftwerk Birsfelden zulässigen Ansätze sind durch Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage bei Birsfelden vom 29. August 1950 wie folgt festgelegt
1. 6 Fr. für die Bruttoleistung aus der 12-10monatigen Wasserführung,
2. 4 Fr. für die Mehrleistung aus der 10-8monatigen Wasserführung,
3. 2 Fr. für die weitere Mehrleistung aus der weniger als 8monatigen Wasserführung.
2. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vereinbaren hiemit die Anpassung der künftig zu verrechnenden Wasserzins-Ansätze an die nach den jeweiligen schweizerischen Bundesvorschriften zulässigen Höchstwerte wie folgt