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493 CH-BL

Art. 9 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Uferschutz

Flussbau und Verkehr
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Art. 9 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Uferschutz

1. Vom Stauwehr aufwärts, bis sechshundert Meter unterhalb des Wehres Augst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis zur unteren Verleihungsgrenze (bad. km 5,488), sind die beidseitigen Rheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behörden so weit instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten. Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anlagen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.

2. Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle der Beschädigung der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

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