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CH-BL
Art. 8 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes
Art. 8 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes
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1. Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss, die Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsanlagen sowie sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen in jeder Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.
2. Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, welches der behördlichen Genehmigung bedarf.
3. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; derselbe wird von den beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.