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CH-BL
Art. 6a Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Nachprüfung der Wasserstände
Art. 6a Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Nachprüfung der Wasserstände
1. An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen und zu unterhalten.
2. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.