Art. 6 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Bau und Betrieb des Stauwehres
Art. 6 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Bau und Betrieb des Stauwehres
1. Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offenen Rhein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchtigung erfährt, solange die Abflussmengen des Rheins 2000 m³/sec nicht überschreiten. Das Kraftwerksunternehmen hat sich den behördliche Anordungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf seine Kosten auszuführen.
2. Das Stauwehr muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge von 5500 m³/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist. Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten bei einer Hochwassermenge von 5500 m³/sec, selbst wenn eine Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 Meter über dem sich unter den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse wird, auf Grund der vom Kraftwerksunternehmen durchgeführten Modellversuche, durch die Behörden festgesetzt.
3. Beim Stauwehr darf das Wasser des Rheins nicht höher als auf Kote 254,25 Meter aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.
4. Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt und ausserdem von Hand betätigt werden können.
5. Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen.
6. Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Bei Vorhaben, die unvermeidbar eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Behörden bezeichneten Unterlieger rechtzeitg vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen. Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.
7. Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Regelung der Wasserstände der Einbau von Registrierapparaten, die die Stellung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.
8. Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.