Art. 4 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Ausführung und Unterhalt der Anlagen
Art. 4 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Ausführung und Unterhalt der Anlagen
1. Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Ausführungsplänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern. Von den genehmigten Ausführungsplänen darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.
2. Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweils erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind. Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden.
3. Sämtliche in Art. 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.
4. Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.