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493 CH-BL

Art. 37 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Wirksamkeit der Verleihung

Schlussbestimmungen
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Art. 37 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Wirksamkeit der Verleihung

1. Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

2. Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verleihungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

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