Art. 36 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verwirkung und Erlöschen der Verleihung
Art. 36 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verwirkung und Erlöschen der Verleihung
1. Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind
a. binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird;
b. binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200 m³/sec ausgebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird. Ausserdem erlischt die Verleihung
c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerksunternehmens;
d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens ein Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunternehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenützt abgelaufen ist;
e. durch Rückkauf.
2. Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederholter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt. Ehe der Schweizerische Bundesrat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Regierung ins Benehmen setzen.
3. In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann.
4. Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.