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CH-BL
Art. 35 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Übertragung der Verleihung
Schlussbestimmungen
Art. 35 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Übertragung der Verleihung
1. Diese Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
Vorstehende Bestimmung gilt auch für die Übertragung auf das nach Art. 20 zu errichtende Kraftwerksunternehmen.