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CH-BL
Art. 34 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht
Schlussbestimmungen
Art. 34 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht
1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der Übertragung der Verleihung (Art. 35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist ferner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Art. 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.