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493 CH-BL

Art. 33 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Staatsaufsicht

Schlussbestimmungen
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Art. 33 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Staatsaufsicht

1. Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.

2. Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichen Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.

3. Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.

4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrische Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikaufsicht usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.

5. Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.

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