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CH-BL
Art. 31 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Zustand des Rheinbettes
Schlussbestimmungen
Art. 31 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Zustand des Rheinbettes
1. Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Ausbau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können verlangen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zu Zeit wiederholt werden (vergleiche Art. 6 Ziffer 5 dieser Verleihung).