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CH-BL
Art. 30 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Enteigung
Schlussbestimmungen
Art. 30 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Enteigung
1. Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Art. 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.