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CH-BL
Art. 29 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Haftpflicht
Schlussbestimmungen
Art. 29 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Haftpflicht
1. Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage und der Schiffahrtsanlagen an Rechten Dritter entsteht. Es übernimmt ausserdem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigentümer der Schiffahrtsanlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten oder beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.