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493 CH-BL

Art. 27 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Nachweis der Erstellungskosten

Wirtschaftlliche Bestimmungen
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Art. 27 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Nachweis der Erstellungskosten

1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneuerungen. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Rückkaufpreises keine Berücksichtigung. Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen zu den Erstellungskosten gerechnet werden.

2. Das Kraftwerksunternehmen hat in gleicher Weise die Nachweise über die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.

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