Art. 26 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Rückkauf
Art. 26 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Rückkauf
1. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von vierzig, fünfzig und sechzig Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert. Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen, abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Jahr vom Beginn des elften Betriebsjahres an, festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von zehn Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amortisationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinne aus den dem Rückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.
2. Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie das Land Baden berechtigt, und auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerksunternehmens bedeuten.
3. Beim Rückkauf finden die Bestimmungen des Art.s 25 Ziffer 3 sinngemäss Anwendung.