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493 CH-BL

Art. 25 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Heimfall

Wirtschaftlliche Bestimmungen
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Art. 25 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Heimfall

1. Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Boden zustehenden Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser für das Dienstpersonal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.

2. Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallsrecht besteht. Für die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen dem Kraftwerksunternehmen eine angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu entrichten ist.

3. Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der Kraftanteile (Art. 17) über; auch die Rechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus gilt jedoch die Regel, dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.

4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Art.s 947 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufnehmen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

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