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CH-BL
Art. 24 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 24 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse
1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.
2. Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksichtigen.