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CH-BL
Art. 23 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Zollschutz und Landesverteidigung
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 23 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Zollschutz und Landesverteidigung
1. Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössischen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau bedingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.