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CH-BL
Art. 22 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden - Verwaltung des Kraftwerksunternehmens
Wirtschaftlliche Bestimmungen
Art. 22 Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden · Verwaltung des Kraftwerksunternehmens
1. Die Mitglieder der Verwaltung müssen mindestens im Verhältnis des schweizerischen Kraftanteils aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.
3. An Stelle des im zweiten Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes kann der Bundesrat einen Kommissar ernennen, der das Recht hat, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegation teilzunehmen.